Der „zertifizierte Mediator“

gem. der zum 1. September 2017 in Kraft tretenden Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) vom 21. August 2016

 

Am 31. August 2016 wurde die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren im Bundesgesetzblatt verkündet. In vielen Punkten folgt die Verordnung dem bekannten Entwurf vom 31. Januar 2014, wenngleich die nach der Erstzertifizierung zu erbringenden Anforderungen deutlich verringert wurden.

Nun stellen sich folgende Fragen, zu denen wir eine erste Einschätzung geben:

  • Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit Sie sich als „zertifizierte(r) Mediator(in)“ bezeichnen können?
  • Aus welchen Elementen besteht die Ausbildung zur / zum zertifizierten Mediator(in)?
  • Welche Fortbildungsverpflichtung ist zu erfüllen?
  • Welche Übergangsregelungen gelten für bereits ausgebildete Mediatoren?

1) Die Bezeichnung „Zertifizierte(r) Mediator(in)“ ist ein gesetzlich geschützter Begriff

Bekanntlich darf sich in Deutschland jede(r) Mediator(in) nennen. Diese Rechtslage hat sich mit dem Erlass des Mediationsgesetzes und der Verkündung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren nicht geändert.

Gesetzlich geschützt ist mit dem Erlass des Mediationsgesetzes (MediationsG) seit 2012 gem. § 5 Abs. 2 MediationsG die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“.

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren tritt gem. § 8 der Verordnung am 1. September 2017 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung darf sich weiterhin niemand als zertifizierte(r) Mediator(in) bezeichnen.

Ab dem 1. September 2017 dürfen sich diejenigen als zertifizierte Mediatoren bezeichnen, die eine gem. Anlage zur Verordnung inhaltlich konkretisierte Mediationsausbildung absolviert, mehrere Praxisfälle mediiert und diese in Supervisionen reflektiert haben. Des Weiteren ist regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.  

Werden die nachfolgend dargestellten Aus- und Fortbildungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt keine „Zertifizierung“ durch eine „offiziellen Stelle“. Vielmehr „zertifiziert“ sich der Mediator selbst. Sie/Er stellt die Erfüllung der Voraussetzungen selbst fest und führt dann die Bezeichnung "zertifizierte(r) Mediator(in)". Wer die Bezeichnung unberechtigt führt, riskiert eine Abmahnung und ggf. eine Unterlassungsklage.

2) Inhalte der Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Die Mindestinhalte einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator sind in § 2 der Verordnung geregelt. Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision zusammen, die sich wiederum auf einen Praxisfall des Teilnehmers beziehen muss.

a) Ausbildungslehrgang

Eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator beginnt zunächst mit einem Ausbildungslehrgang. Dieser Lehrgang muss eine Dauer von mindestens 120 Präsenzzeitstunden haben und er darf sich nicht auf die theoretische Wissensvermittlung beschränken, sondern muss auch praktische Übungen und Rollenspiele enthalten. Weiterhin muss der Lehrgang bestimmte, in der Anlage zur Verordnung näher spezifizierte Inhalte umfassen.

Lehrgänge, die sich nach der Ausbildungs- und Zertifizierungsrichtlinie der Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft (www.dgmw.de) richten bzw. gerichtet haben, erfüllen diese Voraussetzungen.

b) Praxisfall

Neben dem Ausbildungslehrgang verlangt die Verordnung zum zertifizierten Mediator, dass die Teilnehmer während des Lehrgangs oder binnen eines Jahres nach dessen Abschluss einen Fall akquirieren, den sie als Mediator oder Co-Mediator leiten.

c) Einzelsupervision

Der während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres danach mediierte Praxisfall muss anschließend im Wege einer sogenannten Einzelsupervision mit einem Ausbilder reflektiert werden. Zum Umfang dieser Supervision macht der Verordnungsgeber keine Vorgaben.

Mit der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgangs, dem Praxisfall und der erfolgten Einzelsupervision ist die Ausbildung abgeschlossen. Darüber ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung auszustellen.

3) Vier Praxisfälle binnen zwei Jahre

§ 4 Abs. 1 der Verordnung gibt vor, dass für die Führung der Bezeichnung Zertifizierter Mediator innerhalb von zwei auf den Abschluss der Mediationsausbildung folgenden Jahre mindestens vier Mediationsfälle durchzuführen und in einer Einzelsupervision zu reflektieren sind.

Mediiert ein zertifizierter Mediator in den zwei Jahren nach Abschluss seiner Ausbildung weniger Streitigkeiten, so darf er sich zwar noch als „Mediator“, allerdings nicht mehr als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen.

Um die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ führen zu können, wäre eine erneute Teilnahme an einer Mediationsausbildung notwendig, um in den zwei Jahren nach deren (erneutem) Abschluss dann wieder vier Mediationsfälle durchzuführen.

4) Dauerhafte regelmäßige Fortbildungen

Zertifizierte Mediatoren müssen sich gem. § 3 der Verordnung regelmäßig fortbilden. Innerhalb von Vierjahresintervallen, die mit dem Abschluss der Ausbildung beginnen, sind jeweils 40 Zeitstunden an Fortbildung zu absolvieren. Unerheblich ist, ob diese Fortbildungszeit en bloc oder in mehreren Etappen absolviert wird.

Unklar ist derzeit die rechtliche Konsequenz, falls die Fortbildungsvorgaben nicht erfüllt werden.

5) Übergangsregelungen für Altfälle

Für Absolventen von Mediationsausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. September 2017 abgeschlossen wurden, sieht die Verordnung Sonderregelungen vor.

a) Abschluss der Mediationsausbildung bis 25. Juli 2012

Wer seine Mediationsausbildung bereits vor dem 26. Juli 2012 (Inkrafttretens des Mediationsgesetzes) absolviert hat, darf sich gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung ab dem 1. September 2017 als zertifizierter Mediator bezeichnen, wenn diese Ausbildung mindestens 90 Zeitstunden umfasste und anschließend mindestens vier Mediationsverfahren durchgeführt wurden.

Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 der Verordnung besteht die Verpflichtung bis zum 31. August 2019 vier der Mediationsfälle einer Einzelsupervision zu unterziehen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist und gem. § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden kann.

Des Weiteren besteht ab dem 1. September 2017 die sich aus der Verordnung ergebende Pflicht zur laufenden Fortbildung (siehe obige Ziffer 4).

b) Abschluss der Mediationsausbildung bis 31. August 2017

Wer seine Mediationsausbildung zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 31. August 2017 abgeschlossen hat, unterliegt der Aus- und Fortbildungspflicht der Verordnung.

Für die Einzelsupervision im Rahmen der Mediationsausbildung (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) gilt eine verlängerte Frist bis zum 1. Oktober 2018 (§ 7 Abs. 2 der Verordnung).

Die weiteren vier Einzelsupervisionen sind in diesen Fällen grundsätzlich bis zum 31. August 2019 zu absolvieren. Erfolgt die erste Einzelsupervision zwischen dem 2. September 2017 und dem 1. Oktober 2018, beginnt die Zweijahresfrist für die vier weiteren Supervisionen auch erst nach deren erfolgreichem Abschluss.

c) Abschluss der Mediationsausbildung ab dem 1. September 2017

Nach dem 1. September 2017 gelten die oben dargestellten Regelungen der Verordnung ohne Einschränkung.